TSV Eintracht Eschau - Satzung

SATZUNG DES TURN - UND SPORTVEREINS " EINTRACHT " ESCHAU e.V.

gegründet 1920

in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2022 in der TSV – Halle Eschau vorgelegten Neufassung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der am 20.06.1920 in Eschau gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Eintracht Eschau“.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Eschau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter Nr. VR 20071 eingetragen.

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und der Landesfachverbände Fußball, Leichtathletik, Turnen und Tischtennis. Die Abteilung Musik- und Fanfarenzug gehört dem Nordbayerischen Musikverband an.  Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)      Vereinszweck ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Darüber hinaus unterstützt er die Pflege der Blas- und Volksmusik in seinem Musik- und Fanfarenzug.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

          Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3     Vereinstätigkeit

(1)      Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

-         Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

-         Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und musikalischen Veranstaltungen

-         Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

(2)      Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.

(3)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.

(4)      Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)      Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5     Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)      Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4)      Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(5)      Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)      Der dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  2. b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  3. c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  4. d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  5. e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

          Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)      Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Ist der/die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Gesamtvorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  3. c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)      Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

          Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7     Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)      Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Für besondere Angebote des Vereins können gesonderte Gebühren erhoben werden. Aufnahmegebühren können ebenfalls beschlossen werden.

(2)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(3)      Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(4)      Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und sonstigen Gebühren gemäß
§ 7 Abs. 1 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(5)      Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

§ 8     Organe des Vereines

          Organe des Vereines sind:

  • • der Vorstand
  • • die Mitgliederversammlung

§ 9     Vorstand

(1)      Der Vorstand arbeitet:

  1. a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Protokollführer, den Abteilungsleitern oder deren Vertretern, dem Pressewart und dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(3)      Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt zeitlich versetzt. In einem Jahr werden der 1. und der 3. Vorsitzende, im nächsten Jahr werden der 2. Vorsitzende und der Kassier gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben  bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

          Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)      Wiederwahl ist möglich.

(5)      Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)      Der Gesamtvorstand leitet den Verein.  Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7)      Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

  1. a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsjugendtages.
  2. b) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

(8)      Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(9)      Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind über die jeweiligen Termine zu informieren.

(10)    Die Vollmacht der jeweiligen Vorstandsmitglieder kann im Innenverhältnis zum Verein durch eine Finanzordnung beschränkt werden.

(11)    Der geschäftsführende Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10   Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)      Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Zusätzlich soll in den Vereinsaushängekästen sowie auf der Internetseite www.tsv-eschau.de auf die Mitgliederversammlung gesondert hingewiesen werden.

          Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)      Über Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks, eine Auflösung des Vereins oder eine Fusion hinzielen, sind unzulässig.

(4)      Anträge können gestellt werden:

  1. a) von den Mitgliedern
  2. b) vom Vorstand
  3. c) von den Abteilungen
  4. d) von der Vereinsjugend

(5)      Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

(6)      Die Mitgliederversammlung kann als

  1. a) Präsenzveranstaltung oder
  2. b) Online-Versammlung oder
  3. c) Video-Telefonkonferenz oder
  4. d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine

               Video-Telefonkonferenz

          durchgeführt werden.

          Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an Ldie letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung.

          Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.

(7)      Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.

(8)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

          Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(11)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  4. d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
  5. e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  6. f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(12)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • § 11 Kassenprüfung

(1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)      Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)      Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12   Abteilungen

(1)      Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Gesamtvorstand rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)      Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

          Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3)      Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und ist auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)      Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13   Vereinsjugend

(1)      Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2)      Das Nähere regelt die Jugendordnung.

(3)      Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter sowie die Vereinsjugendleitung.

(4)     Der Vereinsjugendleiter wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 14   Auflösung des Vereines

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

          In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)      Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Markt Eschau mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15   Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16   Vereinsordnungen

Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben, für deren Erlass und Änderung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

                                                                                                                 

§ 17   Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

§ 18   Inkrafttreten

(1)      Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 08.04.2022 in Eschau beschlossen und tritt          mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)      Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

  1. Vorsitzender      2. Vorsitzender        3. Vorsitzender        Kassier                    Protokollführer

Georg Horlebein      Michael Günther       Thomas Roscher    Heinrich Horlebein   Elke Ebert